
Die Notarkosten
Gebührenerhebungspflicht
Notare sind nach § 17 Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die in dem Gerichts- und Notarkostengesetz gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeglicher Art sind nicht zulässig. Regelmäßige Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts sowie durch den Kostenrevisor erstrecken sich auch auf die ordnungsgemäße Gebührenerhebung und ggf. Kostenvollstreckung.
Soziales Gebührensystem
Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass der Notar viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durchführt. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann die notarielle Beratung und Vertragsgestaltung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Gerichts- und Notarkostengesetz stellt ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.
Beratung inklusive
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürger: Die Beratung durch den Notar einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beurkundungsgebühr mit enthalten, unabhängig von Schwierigkeit, Aufwand oder Anzahl der Besprechungstermine.